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Zurück zur ÜbersichtKein Anspruch auf Schmerzensgeld für Sturz auf Friedhof
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld für einen Sturz auf dem Friedhof. So entschied das Landgericht Köln in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil und wies die Klage einer Friedhofsbesucherin ab (Az. 5 O 245/24).
Im Streitfall nahm die Klägerin die Stadt Bergisch Gladbach als Träger des Friedhofs aufgrund eines behaupteten Sturzes auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.300 Euro in Anspruch. Sie erlitt eine Fraktur des Oberschenkelknochens, die operativ versorgt werden musste. Sie sei beim Herantreten an eine Grabstelle auf dem Friedhof zu Fall gekommen. An der Sturzstelle sollen sowohl Wurzeln als auch ein Betonsockel durch Tage zuvor festzustellende Regengüsse freigespült worden sein. Nach ihrer Ansicht habe die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Stadt habe es zugelassen, dass aufgrund der Regengüsse der Sockelbereich der Grabstätte, an der sie gestürzt sei, freigespült wurde. Die Beklagte war der Ansicht, dass das angeblich sturzursächliche Wurzelwerk bereits keine nicht rechtzeitig erkennbare und nicht beherrschbare Gefahrenstelle darstelle. Selbst bei einem beiläufigen Blick seien die Wurzeln erkennbar gewesen. Von den Wurzeln sei eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 cm ausgegangen. Darauf müsse sich ein Friedhofsbesucher einstellen.
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Dies gelte selbst dann, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze zugrunde legen würde. Vorliegend seien das freigespülte Wurzelwerk und der Betonsockel deutlich sichtbar gewesen, sodass sich ein durchschnittlicher Friedhofsbesucher ohne weiteres auf diese „Stolperfalle“ habe einstellen können. Des Weiteren sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich die behauptete Sturzstelle eben nicht auf einem Gehweg, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle befunden habe. Nach Auffassung der Richter ist zu erwarten, dass Friedhofsbesucher noch sorgfältiger vor sich schauen.
In Bezug auf Gehwege habe sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen seien. Diese Grenze dürfe jedoch nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit komme es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an.
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