Sven Borcherding

-Steuerberatung in Wandsbek-


Infothek

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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 04.12.2025

Übernahme der Sachverständigenkosten für Zwecke der Grundsteuer

Ein Eigentümer eines Grundstücks wehrte sich erfolgreich gegen eine fehlerhafte Grundstücksbewertung und beantragte, dass dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten aufzuerlegen sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass im Streitfall das Finanzamt die Sachverständigenkosten tragen muss (Az. 8 K 626/24).

Zwischen den Beteiligten war die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids streitig. Der Kläger, ein Grundstückseigentümer, wehrte sich gegen die fehlerhafte Bewertung seines Grundstücks. Während des Klageverfahrens hatte er einen Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beauftragt. Das Gutachten ergab aufgrund der Neubewertung der nicht bebaubaren privaten Grünfläche einen um 41 % geringeren Verkehrswert des Grund und Bodens und führte zu einer Änderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers. Der Kläger und das zuständige Finanzamt erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Anschließend beantragte der Kläger, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten dem beklagten Finanzamt aufzuerlegen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten zu tragen hat. Die Richter stellten klar, dass – wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens – die Bewertung des Finanzamtes zu einer erheblichen Überbewertung geführt habe. Diese eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstücks sei für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen. Zwar hätte der Kläger das Gutachten schon vor der Klageerhebung einreichen können und sollen. Die entsprechende Pflicht hierfür ergebe sich aus § 38 Abs. 4 Satz 1 LGrStG. Eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 137 Satz 1 FGO würde jedoch im Streitfall dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG widersprechen.

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