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Zurück zur ÜbersichtKeine Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Herabsetzung des Kaufpreises
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Grunderwerbsteuerbescheid nicht mehr rückwirkend geändert werden kann, wenn die Zweijahresfrist abgelaufen ist oder wenn die Herabsetzung des Kaufpreises nicht gem. § 437 BGB, wie z. B. bei der Feststellung eines Mangels, erfolgte (Az. II R 15/18).
Die Klägerin erwarb im Jahr 2007 eine Immobilie, die er anschließend an diverse Parteien vermieten wollte. Der Verkäufer verpflichtete sich nach Abschluss des Kaufvertrags auch, Mieter für weitere Teile des Grundstücks zu suchen. Zur Einhaltung der Verpflichtung wurde zunächst nur ein Teil des Kaufpreises ausgezahlt. Der restliche Betrag des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises wurde auf ein Notaranderkonto überwiesen. Da der Verkäufer die vereinbarten Ziele für die Suche neuer Mieter nicht erfüllen konnte, verlangte die Käuferin einen Teil des Kaufpreises zurück. Nach dem Abschluss eines Vergleichs wurden der Käuferin wesentliche Teile des Kaufpreises zurückerstattet. Sie stellte daraufhin einen Antrag auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids aufgrund des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die vor dem Finanzgericht erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH hielt die Entscheidung des Finanzgerichts für rechtmäßig. Ein rückwirkendes Ereignis liege nicht vor, da die Änderung des Kaufpreises nicht auf einem tatsächlichen Lebensvorgang oder einem bedeutsamen Vorgang basiert, aufgrund dessen sich der Sachverhalt tatsächlich ändert. Dies sei ausschließlich nach der jeweiligen Steuerart zu beurteilen. Dass z. B. ein rückwirkendes Ereignis im einkommensteuerrechtlichen Sinne vorliege, sei daher unerheblich. Nach der spezialgesetzlichen Korrekturvorschrift sei eine Änderung bei Herabsetzung des Kaufpreises nur innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuer oder bei der Herabsetzung eines Kaufpreises gem. § 437 BGB, wie z. B. bei der Feststellung eines Mangels möglich. Das sei hier nicht der Fall.
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